Vereinssatzung

Handharmonika-Club Kuppingen e.V.

 

 

Satzung

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Handharmonika-Club Kuppingen mit dem Zusatz e.V. (eingetragener Verein). Die Eintragung ins Vereinsregister wurde am 26.3.1957 beim Amtsgericht Böblingen unter der Nummer 345 vorgenommen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Herrenberg-Kuppingen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Handharmonika-Club Kuppingen e.V. mit Sitz in Herrenberg-Kuppingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Seine Aufgaben sind vorwiegend die musikalische Bildung der Jugend und die Förderung des gemeinsamen Musizierens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Handharmonikamusik.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder, Gremien und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Ausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne dieser Satzung.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden. Mitglieder des Vereins sind Kinder, Jugendliche, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Es ist jedoch zu unterscheiden:

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter 14 Jahre alten Mitglieder des Vereins sind Kinder. 14- bis 18jährige Mitglieder gelten als Jugendliche.

Stimmberechtigt ist, wer im Sinne des Gesetzes (BGB § 104 ff) geschäftsfähig ist.

 

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über

deren Annahme der Vorstand (§ 7) durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Mit der unterschriebenen Beitrittserklärung unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins, des DHV und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

Für besondere Verdienste kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Fördernde Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Jahresende kündigen.

(3) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft zusammen mit dem Ausschuss (s. § 8) durch einen schriftlichen, mit kurzer Angabe der Gründe versehenen Bescheid. Zum Ausschluss kommt es, wenn das Mitglied den festgelegten Vereinsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht entspricht, oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.

(2) Die Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder gelten für das Kalenderjahr und sind jeweils im 1. Halbjahr zur Zahlung fällig.

Der gesamte Mitgliedsbeitrag ist auch von neuen Mitgliedern zu entrichten, die erst im Laufe des Kalenderjahres in den Verein aufgenommen werden.

Die Mitgliedsbeiträge werden im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens eingezogen.

(3) Aktive Mitglieder werden des dem Eintrittsdatum folgenden Monats beitragspflichtig.

Aktive Mitglieder, die freiwilligen Wehrdienst leisten oder im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätig sind, werden für die Dauer ihrer Dienstes von der Beitragspflicht befreit.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6

Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Ausschuss

c) die Mitgliederversammlung

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte, Auslagen werden im üblichen Umfang ersetzt.

(3) Der Vorstand hat die Pflicht, das Vereinsvermögen pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und für das Gedeihen des Vereins besorgt zu sein.

 

§ 8

Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand nach § 7, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Jugendleiter sowie weiteren sechs ordentlichen Vereinsmitgliedern.

Der Ausschuss nach Satz 1 kann bestimmen, dass jedes Orchester aus seiner Mitte einen Vertreter zusätzlich in den Ausschuss mit beratender Funktion entsenden kann.

(2) Der Ausschuss entscheidet im Ausschlussverfahren, sowie bei § 14. Der Ausschuss führt die Geschäfte, Auslagen werden im üblichen Umfang ersetzt. Weitere Aufgaben und Befugnisse erhält der Ausschuss vom Vorstand.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

(4) Der Ausschuss hat die Pflicht den Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung nach § 7 Abs. 3 zu überwachen.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die in den ersten drei Monaten stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) beschließt über:

a) die Mitgliedsbeiträge

b) die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses

c) die Wahl des Vorstandes, des Kassiers, des Schriftführers, des Jugendleiters sowie der weiteren Ausschussmitglieder und zweier Kassenprüfer.

Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorsitzenden, des Schriftführers, den Kassenbericht des Kassiers sowie den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegen. Satzungsänderungen, sofern erforderlich, sind ebenfalls durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

(2) Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungen.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand und den Ausschuss redaktionelle Änderungen der Satzung, sowie Änderungen, die aufgrund von Gesetzes-, Verordnungsänderungen beruhen, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(4) Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet sein.

(5) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf ordentliche Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim vorgenommen werden kann.

 

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss in folgenden Fällen stattfinden:

a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder im Hinblick auf außergewöhnliche Ereignisse es für erforderlich hält.

b) wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der in der Sitzung anwesenden Ausschussmitglieder beschlossen wird.

c) wenn die Einberufung schriftlich von mindestens 1/4 aller ordentlichen Vereinsmitglieder beschlossen wird.

Anzugeben sind der Zweck und die Gründe, die für den gestellten Antrag maßgebend sind. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auch hier durch den Vorstand.

 

§ 11
Dauer einer Wahlperiode

(1) Der Vorstand, der Kassier, der Schriftführer, der Jugendleiter sowie die weiteren Ausschussmitglieder und auch die Kassenprüfer werden jeweils für drei Jahre gewählt. Ihr Amt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Beginn der neuen Amtszeit.

Der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in werden im selben Wahljahr gewählt. Im folgenden Wahljahr wird der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassenführer/in gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

(2) Fällt ein nach Absatz 1 gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.

Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen die beiden Organe nach § 6 Abs. 1 (a) und (b) ihre Aufgaben mit der verminderten Mitgliederzahl wahr.

Im Falle des Ausscheidens des Kassiers, des Schriftführers oder eines Rechnungsprüfers, setzt der Ausschuss kommissarisch einen Vertreter ein.

 

§ 12

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung und über Ausschusssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Der Protokollführer wird vom Ausschuss bestimmt.

 

§ 13

Kassenführung

(1) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung obliegt dem Kassier.

(2) Die Tätigkeit unterliegt der Prüfung, welche durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer durchgenommen wird. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14

Disziplinarmaßnahmen

Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins hat der Ausschuss neben dem Ausschluss folgende Disziplinarmaßnahmen:

a) Verweis

b) Sperre auf beliebige Dauer

c) Amtsenthebung auf Zeit

Bei Punkt b) und c) entscheidet der Ausschuss durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid.

 

§ 15

Schiedsgericht

(1) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins soll ein Schiedsgericht entscheiden, falls beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreis der Mitglieder einen Schiedsrichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreis der Mitglieder wählen. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, so wird er vom Vorstand bestimmt.

 

§ 16

Jugendarbeit

Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt der Vereinsjugend als der Jugendorganisation des Handharmonika-Club Kuppingen e.V. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß einer von der Jugendversammlung beschlossenen Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses. Anträge von besonderer Bedeutung des Jugendausschusses können an den Ausschuss zur Beschlussfassung gerichtet werden.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder in der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50 % einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.

Einen Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn in der Hauptversammlung mindestens 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Lösung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(3) Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.



§ 18

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.

(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

 

 

Satzung am 05. März 2015 ausgefertigt und am 06. März 2015 von dem Mitgliedern in der Hauptversammlung bestätigt.

Eintragungsbestätigung am 27. Mai 2015 im Vereinsregister/Registergericht im Amtsgericht Stuttgart VR 240 345.

Stand März 2015.